Norm
ASVG §305Rechtssatz
Das für die Entscheidungsfindung des Sozialversicherungsträgers notwendige Verfahren gemäß § 305 ASVG kann nicht im Sozialrechtsverfahren vor dem Arbeitsgericht und Sozialgericht nachgeholt werden, sodass die vom Behinderten vor Schluss der Verhandlung erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Durchführung der beruflichen Rehabilitation keinen neuen Stichtag für sein Begehren auf Gewährung der Invaliditätspension auslöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113669Dokumentnummer
JJR_20000418_OGH0002_010OBS00049_00D0000_004