1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A I a aus, dass die Drittmitbeteiligte auf Grund ihrer im Zeitraum vom 7. November 2005 bis 30. Juni 2006 für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Vollversicherungspflicht als freie Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG unterlegen ist. 2 Spruchpunkt A I b des angefochtenen Erkenntnisses wurde nicht in Revision gezogen. 3 Mit Spruchpunkt A I... mehr lesen...