Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 28. 10. 1996 bis 11. 7. 1997 als Bauleiter bei der späteren Gemeinschuldnerin, einer Bau-, Planungs- und Errichtungs GesmbH als Bauleiter in Russland beschäftigt. Zuletzt bezog er ein monatliches Gehalt von S 43.450,-- brutto 14 x jährlich. Bereits beim Einstellungsgespräch wurde dem Kläger erklärt, dass seine Tätigkeit an einer Baustelle in Russland geplant sei. Der Kläger hat auch ab Beginn seines Dienstverhältnisses ausschließlich in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 11. 11. 1996 bis 15. 11. 1997 bei der späteren Gemeinschuldnerin, einer Bau-, Planungs- und ErrichtungsgesmbH beschäftigt. Im schriftlichen Dienstvertrag heißt es, dass er "vom 11. 11. 1996 für die Baustelle Kaufhaus CUM, voraussichtlich bis September 1997 ausschließlich für Rußland" geschlossen wird und der Kläger dort als Bauleiter tätig sein soll. Der Kläger war vom 11. 11. 1996 bis 15. 11. 1997 bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur ... mehr lesen...
Norm: ASVG §3 Abs2 litdIESG §1
Rechtssatz: Eine zeitlich befristete oder sonst vorübergehende Beschäftigung eines in Österreich wohnhaften Arbeitnehmers durch einen österreichischen Arbeitgeber fällt auch dann als Entsendung im Sinne des § 3 Abs 2 lit d ASVG unter den Schutz des IESG, wenn der Arbeitnehmer weder vorher bei diesem Arbeitgeber in Österreich beschäftigt war, noch für die Zeit nach dem Auslandseinsatz eine derartige Beschäftigung v... mehr lesen...