IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde der AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, vertreten durch RA Dr. BB, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 24.03.2016 zu ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist der Beschwerdeführerin gemäß ihrem Antrag vom 06.11.2015 der Aufenthaltstitel „Dauerenthalt-EU“ mit einer Gültig... mehr lesen...