Begründung: Der Vater des nunmehr 14jährigen Minderjährigen ist seit 1. 1. 1994 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.800 S verpflichtet. Der unehelichen Mutter wurde die Obsorge entzogen. Diese steht aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 20. 5. 1996 dem Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger zu. Dem Kind wurde gemäß § 37 Oö JWG 1991 Erziehungshilfe in Form der vollen Erziehung gewährt. Der Minderjährige ist in einem Jugendwohnheim untergebr... mehr lesen...