Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Beklagten vom 27. 6. 2005 wurde der Antrag der Klägerin vom 10. 3. 2005 auf Weitergewährung der mit 31. 7. 2005 befristeten Invaliditätspension abgelehnt. Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß über den 31. 7. 2005 hinaus weiter zu gewähren und eine vorläufige Leistung in Höhe der bisherigen Leistung monatlich zu zahlen, ab. Es tr... mehr lesen...