Begründung: Rechtliche Beurteilung Der am 7. 6. 1937 geborene Kläger weist zum Stichtag 1. 2. 2001 69 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 3 Ersatzmonate auf. Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs 1 und 2 ASVG angeführten Leistungen (mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs 1 Z 1 ASVG) ist nach § 235 Abs 1 und 2 ASVG an die allgemeine Voraussetzung geknüpft ist, dass die Wartezeit durch zu berücksichtigende Versicherungsmonate erfüllt ist. Diese ... mehr lesen...
Norm: ASVG idF 55.ASVGNov §248b
Rechtssatz: Mit der Novellierung des § 248b ASVG durch die 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) sollte zur Vermeidung von Härten klargestellt werden, dass auch vor dem 31. 10. 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung unfreiwillig ausgeschiedene Personen von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung für die Höherversicherung Gebrauch machen können. Die Zielgruppe des § 248b ASVG nF wird ausschließlich aus B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nachdem sich die beklagte Partei mit gerichtlichem Vergleich vom 20. 1. 1999 verpflichtet hatte, dem Kläger ab 1. 2. 1999 eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 GSVG im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, wurde mit Bescheid der beklagten Partei vom 19. 3. 1999 die ihm ab 1. 2. 1999 zustehende Pension der Höhe nach mit monatlich S 14.570,10 festgestellt. Eine
Begründung: für die Berechnung der Pensionshöhe ist in dem Bescheid nicht enthalten. Nachdem sich die ... mehr lesen...