Norm: ASVG §18bASVG §233 Abs1ASVG §248ASVG §238a
Rechtssatz: Aus § 233 Abs 1 und § 248a ASVG ergibt sich, dass Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (hier: § 18b ASVG), die für eine Zeit entrichtet wurden, die gleichzeitig eine Beitragszeit der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist, als Beiträge zur Höherversicherung nur in Form eines besonderen Steigerungsbetrags (§ 248 ASVG) honoriert werden. Der... mehr lesen...