RS OGH 2011/8/30 10ObS65/11y

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Norm

ASVG §18b
ASVG §233 Abs1
ASVG §248
ASVG §238a

Rechtssatz

Aus § 233 Abs 1 und § 248a ASVG ergibt sich, dass Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (hier: § 18b ASVG), die für eine Zeit entrichtet wurden, die gleichzeitig eine Beitragszeit der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist, als Beiträge zur Höherversicherung nur in Form eines besonderen Steigerungsbetrags (§ 248 ASVG) honoriert werden. Der Gesetzgeber hat sich für die Einführung einer freiwilligen Selbstversicherung pflegender Angehöriger und eben nicht für eine Pflichtversicherung entschieden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127196

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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