Norm
ASVG §18bRechtssatz
Aus § 233 Abs 1 und § 248a ASVG ergibt sich, dass Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (hier: § 18b ASVG), die für eine Zeit entrichtet wurden, die gleichzeitig eine Beitragszeit der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist, als Beiträge zur Höherversicherung nur in Form eines besonderen Steigerungsbetrags (§ 248 ASVG) honoriert werden. Der Gesetzgeber hat sich für die Einführung einer freiwilligen Selbstversicherung pflegender Angehöriger und eben nicht für eine Pflichtversicherung entschieden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127196Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011