Entscheidungsgründe: Die am 7. 2. 1941 geborene Klägerin hat insgesamt 342 Versicherungsmonate (208 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 134 Monate einer Ersatzzeit) erworben. Die Ersatzzeiten enthalten 132 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung ohne zeitliche Deckung und einen Ersatzmonat für Zeiten der Kindererziehung, der sich mit einem Ersatzmonat des Wochengeldbezuges deckt. Die Summe der aufgewerteten Gesamtbeitragsgrundlagen zum Stichtag 1. 3. 2001 beträgt S 4,369.... mehr lesen...
Norm: ASVG §227ASVG §227aASVG §228ASVG §228aASVG §229B-VG Art7
Rechtssatz: Der Gesetzgeber lässt die Anrechnung von Ersatzzeiten zwar aus sozialpolitischen Gründen in kasuistisch geregelten Einzelfällen zu, sieht aber sehr differenzierende Regelungen für die einzelnen Gruppen vor. Er überschreitet den ihm offen stehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für Kindererziehungszeiten eine pauschale und von den... mehr lesen...
Norm: ASVG §227aASVG §228aASVG §253ASVG §255 AASVG idF 51.ASVGNov §551 Abs9ASVG idF 52.ASVG §551 Abs10
Rechtssatz: Eine Versicherte, die eine Invaliditätspension mit einem Stichtag vor dem 1. Juli1993 bezog, kann auch bei zwischenzeitigem Erwerb von weiteren Versicherungszeiten durch Antragstellung auf Alterspension nach dem 30. Juni1993 keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Sinne der §§ 227 Abs 1 Z 4 und 228 Abs 1 Z 10 ASVG idF der 51... mehr lesen...
Norm: ASVG §227aASVG §228aASVG §253ASVG §255 AASVG idF 51.ASVGNov §551 Abs9ASVG idF 52.ASVG §551 Abs10
Rechtssatz: Bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, ist bei Frauen, bei Vollendung des 60. Lebensjahres § 253 ASVG in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die erst ab 1. Juli 1993 geltenden, durch die 51. und 52. ASVGNov geschaffenen Ersatzzeit... mehr lesen...