Entscheidungsgründe: Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO); es sei jedoch darauf hingewiesen, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier insbesondere Verletzung der richterlichen Belehrungs- und Anleitungspflicht), die in der Berufung behauptet, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen in der R... mehr lesen...
Norm: ASVG idF SozRÄG 1993 §227 Abs4
Rechtssatz: Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten sollten Frauen durch das Fehlen von Versicherungszeiten während der erziehungsbedingten Pause der Berufsausübung hinsichtlich ihrer Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung nicht weiter benachteiligt werden. Ziel der Regelung war es aber nicht, auch für Frauen, die in untypischer Weise nach der Geburt von Kindern in jungen Jahren für dauernd ... mehr lesen...