Norm
ASVG idF SozRÄG 1993 §227 Abs4Rechtssatz
Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten sollten Frauen durch das Fehlen von Versicherungszeiten während der erziehungsbedingten Pause der Berufsausübung hinsichtlich ihrer Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung nicht weiter benachteiligt werden. Ziel der Regelung war es aber nicht, auch für Frauen, die in untypischer Weise nach der Geburt von Kindern in jungen Jahren für dauernd aus dem Berufsleben ausscheiden, die Anrechnung auch lang zurückliegender Versicherungszeiten zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084629Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_010OBS00266_9400000_001