Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 6. 4. 1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung mit Schreiben des Arbeitgebers vom 26. 9. 2008. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe anzuwenden. Der Kläger begehrt mit seiner am 24. 11. 2008 beim Erstgericht eingelangten Klage ausgehend von einem durchschnittlich verdienten Monatsentgelt in Höhe von 2.482,45 EUR brutto die Za... mehr lesen...