Norm: ASVG §219
Rechtssatz: Reicht allein die Substanz des den Anspruchwerbern eingeantworteten Nachlasses des Versicherten aus, deren Lebensunterhalt für fast zehn Jahre zu decken, so ist die Bedürftigkeit der Anspruchwerber im Sinn des § 219 ASVG zu verneinen, selbst wenn der gesamte vom Versicherten vor seinem Tod geleistete monatliche Betrag zur Deckung der notwendigen Kosten der Lebensführung der Anspruchswerber erforderlich war. ... mehr lesen...