Norm
ASVG §219Rechtssatz
Reicht allein die Substanz des den Anspruchwerbern eingeantworteten Nachlasses des Versicherten aus, deren Lebensunterhalt für fast zehn Jahre zu decken, so ist die Bedürftigkeit der Anspruchwerber im Sinn des § 219 ASVG zu verneinen, selbst wenn der gesamte vom Versicherten vor seinem Tod geleistete monatliche Betrag zur Deckung der notwendigen Kosten der Lebensführung der Anspruchswerber erforderlich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108501Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_010OBS00100_97X0000_002