Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 12.6.1990 erkannte die Beklagte dem 1952 geborenen Kläger ab 1.2.1990 eine Waisenpension nach seinem am 27.1.1990 verstorbenen Vater von monatlich 1.458,30 S samt 100 S Ausgleichszulage(nvorschuß) zu und gewährte ihm die Pension über das 18. Lebensjahr hinaus weiter. Mit Bescheid vom 15.11.1990 stellte die Beklagte die zur Waisenpension gebührende Ausgleichszulage (AZ) ab 1.2.1990 bis auf weiteres fest, und zwar ab 1.2.1990 mit 242 S, ab ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 11. Juni 1973 geborene Klägerin ist das uneheliche Kind der am 17. September 1988 verstorbenen, bei der beklagten Partei versichert gewesenen Getraud W***. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 19. Oktober 1988, P 93/87-8, wurde die Tante der Klägerin, Mag. Carla K***, zum Vormund bestellt. Die Klägerin besucht die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe in Kufstein und befindet sich in Pflege und Erziehung bei ihrer Großmut... mehr lesen...
Norm: ASVG §218 Abs2ASVG §266GSVG §147
Rechtssatz: Ein uneheliches Kind, dessen Vater nicht festgestellt ist, gilt nach dem Tode der Mutter als doppelt verwaistes Kind. Entscheidungstexte 10 ObS 57/90 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 57/90 Veröff: SZ 63/34 = SSV-NF 4/29 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Der eheliche Vater der beiden 1973 und 1969 geborenen Kläger, Peter M, wurde bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall am 20. Juli 1976 getötet. Die Mutter Lieselotte verstarb an den Unfallsfolgen am 10. September 1976. Unbestritten ist, daß der Erstbeklagte als Lenker, die Zweitbeklagte als Halterin und die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer des unfallsbeteiligten LKW-Zuges für die aus diesem Verkehrsunfall resultierenden Schäden zu haften haben. Mit den zur ge... mehr lesen...
Norm: ASVG §218 Abs2ASVG §226B-KUVG §115 Abs2
Rechtssatz: Aus den in diesen Gesetzesstellen normierten höheren Sätzen für doppelt verwaiste Kinder, die auch dann zu gewähren sind, wenn der zweite Elternteil nicht sozialversichert war, ergibt sich, daß die Leistungen der Versicherungsträger zur Waisenversorgung nicht nur den Ausgleich des Entfalles des Arbeitseinkommens des getöteten Versicherten bezwecken, sondern schlechthin der erhöhten Hilfs... mehr lesen...