RS OGH 1981/2/26 8Ob223/80 (8Ob224/80), 10ObS57/90, 10ObS303/91 (10ObS304/91, 10ObS305/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1981
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Norm

ASVG §218 Abs2
ASVG §226
B-KUVG §115 Abs2

Rechtssatz

Aus den in diesen Gesetzesstellen normierten höheren Sätzen für doppelt verwaiste Kinder, die auch dann zu gewähren sind, wenn der zweite Elternteil nicht sozialversichert war, ergibt sich, daß die Leistungen der Versicherungsträger zur Waisenversorgung nicht nur den Ausgleich des Entfalles des Arbeitseinkommens des getöteten Versicherten bezwecken, sondern schlechthin der erhöhten Hilfsbedürftigkeit verwaister Kinder Rechnung tragen sollen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 223/80
    Entscheidungstext OGH 26.02.1981 8 Ob 223/80
    Veröff: SZ 54/24
  • 10 ObS 57/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 57/90
    Beisatz: Hier: Uneheliches Kind ist nach dem Tod der Mutter doppelt verwaist. (T1) Veröff: SZ 63/34 = SSV-NF 4/29
  • 10 ObS 303/91
    Entscheidungstext OGH 18.03.1993 10 ObS 303/91
    Auch; Beisatz: Die Unterschiede in den Bedürfnissen von Halbwaisen, die mit dem überlebenden Elternteil im gemeinsamen Hauhalt leben und Vollwaisen rechtfertigen die unterschiedlichen Richtsätze. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0084457

Dokumentnummer

JJR_19810226_OGH0002_0080OB00223_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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