Entscheidungsgründe: Die am 18. 1. 1988 geborene Klägerin war am 25. 4. 2005 Schülerin und verletzte sich an diesem Tag beim Schulturnen. Mit Bescheid vom 19. 9. 2006 anerkannte die Beklagte als Verletzung aus diesem Arbeitsunfall eine Zerrung des rechten Kniegelenks bei vorbestehender Kniescheibenfehlform. Zugleich wurde ein Anspruch der Klägerin auf Versehrtengeld gemäß § 212 Abs 3 ASVG mit der
Begründung: abgelehnt, dass nach dem Abschluss der Heilbehandlung keine Minderung der E... mehr lesen...
Norm: ASVG §212 Abs2
Rechtssatz: Ein Versehrtengeld gebührt Schülern und Studenten nach § 212 Abs 3 ASVG nur dann, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Ausmaß beim Versicherten auch nach Abschluss der Heilbehandlung noch vorliegt. ... mehr lesen...