Norm
ASVG §212 Abs2Rechtssatz
Ein Versehrtengeld gebührt Schülern und Studenten nach § 212 Abs 3 ASVG nur dann, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Ausmaß beim Versicherten auch nach Abschluss der Heilbehandlung noch vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123299Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016