RS OGH 2008/4/1 10ObS23/08t, 10ObS115/15g

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Norm

ASVG §212 Abs2

Rechtssatz

Ein Versehrtengeld gebührt Schülern und Studenten nach § 212 Abs 3 ASVG nur dann, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Ausmaß beim Versicherten auch nach Abschluss der Heilbehandlung noch vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123299

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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