Entscheidungsgründe: I. 1.1. §210 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 1955/189, lautete (samt Überschrift) in seiner Stammfassung wie folgt: "Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen §210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H., so ist die Entschädigung aus diesen m... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs3 erster SatzASVG §183 Abs1ASVG §210 Abs1
Leitsatz: Aufhebung einer die Versehrtenrente betreffenden Bestimmung des ASVG
über das Bestehen eines Anspruches auf eine Gesamtrente infolge
zweier oder mehrerer Arbeitsunfälle nur bei einer durch die jeweils
letzte Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit
vo... mehr lesen...