Die 1947 geborene Beschwerdeführerin steht als Beamtin in handwerklicher Verwendung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 15. April 1985 im Dienst gestürzt ist und sich in diesem Zusammenhang eine Wirbelsäulenprellung zugezogen hat. Seitens des Amtsarztes wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % für die Dauer von acht Wochen, sodann von 0 % angenommen. Weiter... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ASVG §210 Abs4;BKUVG §108 Abs5;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass § 108 Abs. 5 erster Halbsatz B-KUVG dem § 210 Abs. 4 erster Halbsatz ASVG entspricht, kann auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der letztgenannten Bestimmung des ASVG zurückgegriffen werden. European Case Law Ide... mehr lesen...