Norm: ASVG §172 Abs1ASVG §189 ff
Rechtssatz: § 172 Abs 1 ASVG ist eine programmatische Erklärung über die Aufgaben, die der Gesetzgeber der gesetzlichen Unfallversicherung überträgt und keine Rechtsquelle, aus der unmittelbar ein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vielmehr nur dann, wenn die Voraussetzungen der §§ 189 ff ASVG erfüllt sind, soweit jeweils auch... mehr lesen...