Norm
ASVG §172 Abs1Rechtssatz
§ 172 Abs 1 ASVG ist eine programmatische Erklärung über die Aufgaben, die der Gesetzgeber der gesetzlichen Unfallversicherung überträgt und keine Rechtsquelle, aus der unmittelbar ein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vielmehr nur dann, wenn die Voraussetzungen der §§ 189 ff ASVG erfüllt sind, soweit jeweils auch eine Leistungspflicht vorgesehen ist. Der erschöpfende Charakter des Kataloges verbietet eine extensive Interpretation in dem Sinn, daß der Leistungspflicht durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Leistungen ausgedehnt würde, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084136Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_009OBS00007_8700000_001