RS OGH 1987/7/1 9ObS7/87

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Norm

ASVG §172 Abs1
ASVG §189 ff

Rechtssatz

§ 172 Abs 1 ASVG ist eine programmatische Erklärung über die Aufgaben, die der Gesetzgeber der gesetzlichen Unfallversicherung überträgt und keine Rechtsquelle, aus der unmittelbar ein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vielmehr nur dann, wenn die Voraussetzungen der §§ 189 ff ASVG erfüllt sind, soweit jeweils auch eine Leistungspflicht vorgesehen ist. Der erschöpfende Charakter des Kataloges verbietet eine extensive Interpretation in dem Sinn, daß der Leistungspflicht durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Leistungen ausgedehnt würde, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084136

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_009OBS00007_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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