Norm: ASVG §179 Abs2ASVG §179 Abs3
Rechtssatz: Bei § 179 Abs 2 und 3 ASVG handelt es sich um eine notwendige Rechenregel, die - weil die Unfallversicherung (nach dem ASVG) nur eine Jahresbemessungsgrundlage kennt - zu einem fiktiven Jahreseinkommen führt. Entscheidungstexte 10 ObS 28/92 Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 28/92 10... mehr lesen...
Norm: ASVG §179 Abs2ASVG §179 Abs3
Rechtssatz: Ist jemand mehrfach gegen Unfall versichert, sind Einkünfte auch aus Arbeitsverhältnissen, die noch kein volles Jahr gedauert haben, im Sinne des § 179 Abs 2 oder 3 ASVG voll zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen im Unfallszeitpunkt beide Versicherungsverhältnisse aufrecht waren, ist eine Aufrechnung der noch nicht ein Jahr währenden Versicherung im Sinne des § 179 Abs 2 und 3 ASVG auch dann ... mehr lesen...