Norm
ASVG §179 Abs2Rechtssatz
Ist jemand mehrfach gegen Unfall versichert, sind Einkünfte auch aus Arbeitsverhältnissen, die noch kein volles Jahr gedauert haben, im Sinne des § 179 Abs 2 oder 3 ASVG voll zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen im Unfallszeitpunkt beide Versicherungsverhältnisse aufrecht waren, ist eine Aufrechnung der noch nicht ein Jahr währenden Versicherung im Sinne des § 179 Abs 2 und 3 ASVG auch dann vorzunehmen, wenn das andere Versicherungsverhältnis ein Jahr gedauert hat oder die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen im Sinne des § 181 ASVG berechnet wird. Diese volle Berücksichtigung ist davon abhängig, ob schon in einem anderen Versicherungsverhältnis eine volle Jahresbemessungsgrundlage vorliegt (unter Ablehnung der der Rechtsansicht Seitlers, SozSi 1974,563 (insbesondere 564) folgenden alten Judikatur des OLG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084418Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00028_9200000_003