Begründung: Die Klägerin erlitt am 19. 6. 2009 um etwa 6:05 Uhr morgens auf der (Heim-)Fahrt von ihrem Arbeitsplatz zum Wohnort einen Verkehrsunfall. Sie kam mit ihrem PKW von der Fahrbahn ab, schlitterte den Straßengraben entlang, prallte gegen einen Wasserdurchlass und zog sich schwere Verletzungen zu. Zum Unfallszeitpunkt wies sie eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,82 und 1,92 Promille auf. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug 50 km/h und stellt aus fahrtechnischer Sicht ei... mehr lesen...