Entscheidungsgründe: Nachdem sich die beklagte Partei mit gerichtlichem Vergleich vom 20. 1. 1999 verpflichtet hatte, dem Kläger ab 1. 2. 1999 eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 GSVG im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, wurde mit Bescheid der beklagten Partei vom 19. 3. 1999 die ihm ab 1. 2. 1999 zustehende Pension der Höhe nach mit monatlich S 14.570,10 festgestellt. Eine
Begründung: für die Berechnung der Pensionshöhe ist in dem Bescheid nicht enthalten. Nachdem sich die ... mehr lesen...