Norm: ASVG §143a Abs2 Satz1
Rechtssatz: Haben zuletzt zwei Beschäftigungsverhältnisse parallel nebeneinander bestanden und sind zu Ende gegangen, stellen beide zusammen die „letzte Erwerbstätigkeit“ iSd § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG dar und sind daher gemeinsam bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes zu berücksichtigen, dies unabhängig davon, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in einem der Beschäftigungsverhältnisse mit dem ... mehr lesen...
Norm: ASVG §143a Abs2ASVG §669 Abs6a
Rechtssatz: Übersteigt das Rehabilitationsgeld den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach § 143a ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs?)Fälle, in denen sich dessen Höhe aus § 669 Abs 6a ASVG bestimmt. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §91 Abs1 Z1ASVG §143a Abs2BUAG §10
Rechtssatz: Aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl 201 stellt seit 1. 5. 1996 auch eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung ein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar, das aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührt und daher auch als Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG idF ASVGNov BGBl 1996/210 §49 Abs3 Z7ASVG §90a Abs1ASVG §143 Abs1 Z3ASVG §143a Abs2BUAG §10
Rechtssatz: Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollen künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen (hier: Folge ist das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...