Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 10.03.2008, 13:00 Uhr Ort der Begehung: Salzburger Gebietskrankenkasse mit Sitz in 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10 1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M. L. GmbH, mit Sitz in K., B. 3, zu verantworten, dass es von dieser Gesellschaft als Dienstgeber u... mehr lesen...
Rechtssatz: Der normative Gehalt des letzten Satzes von § 111 Abs 2 ASVG, welcher (zumindest dem Wortlaut nach) unter denselben Voraussetzungen wie § 21 Abs 1 VStG für die Ermahnung (nämlich bei geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Tatfolgen) eine Herabsetzung der Mindeststrafe auf ? 365 vorsieht, wenn es sich um eine erstmalige Ordnungswidrigkeit handelt, ist zu interpretieren. Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialen (siehe RV Nr. 77 Blg XXIII. GP) enthalten keine eindeutigen Ausfüh... mehr lesen...