Der normative Gehalt des letzten Satzes von § 111 Abs 2 ASVG, welcher (zumindest dem Wortlaut nach) unter denselben Voraussetzungen wie § 21 Abs 1 VStG für die Ermahnung (nämlich bei geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Tatfolgen) eine Herabsetzung der Mindeststrafe auf ? 365 vorsieht, wenn es sich um eine erstmalige Ordnungswidrigkeit handelt, ist zu interpretieren. Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialen (siehe RV Nr. 77 Blg XXIII. GP) enthalten keine eindeutigen Ausführungen zum Willen des Gesetzgebers, der zweifelsfrei nicht so strenge Anwendbarkeitskriterien wollte wie bei § 21 VStG. Die Erläuterungen erschöpfen sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes. Im Zentrum dieser Bestimmung steht hier offenbar das Tatbestandsmerkmal des erstmaligen Meldeverstoßes. Der Gesetzgeber wollte höchstwahrscheinlich gegenüber Ersttätern, denen kein schweres Verschulden zur Last fällt, noch einmal Milde walten lassen. In diesem Sinne kann auch bei einem größeren als einem bloß geringfügigen Verschulden, welches die bisherige Rechtsprechung zu § 21 Abs 1 VStG gefordert hat - also grundsätzlich bei einfacher Fahrlässigkeit - dieses Milderungsrecht angewendet werden, wenn der Tat keine Vorsätzlichkeit zugrunde lag und diese auch keine Folgen im Sinne einer Abgabenentziehung nach sich gezogen hat.