Norm: ASVG §105a Abs5ASVG §246ASVG §354 Z1ASVG §355 Z2ASVG §413 Abs1 Z2ASVG §413 Abs4ZPO §477 Abs1 Z6 D6
Rechtssatz: § 105 a Abs 5 ASVG bezeichnet - vergleichbar dem § 246 ASVG - den hinsichtlich des Hilflosenzuschusses leistungszuständigen Versicherungsträger. Über die zweifelhafte oder strittige Frage, welcher Versicherungsträger für den Hilflosenzuschuß leistungszuständig ist, darf im Verfahren über Leistungssachen nicht als Vorfrage entschi... mehr lesen...