Norm
ASVG §105a Abs5Rechtssatz
§ 105 a Abs 5 ASVG bezeichnet - vergleichbar dem § 246 ASVG - den hinsichtlich des Hilflosenzuschusses leistungszuständigen Versicherungsträger. Über die zweifelhafte oder strittige Frage, welcher Versicherungsträger für den Hilflosenzuschuß leistungszuständig ist, darf im Verfahren über Leistungssachen nicht als Vorfrage entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann zu beantragen und das eigene Verfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Entscheidet das Gericht über diese Frage als Vorfrage einer Sachentscheidung, so erkennt es über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache, so daß seine Entscheidung im Sinne der § 477 Abs 1 Z6 ZPO nichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042015Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_010OBS00058_8700000_001