RS OGH 1987/9/8 10ObS58/87, 9ObS44/87, 10ObS22/88, 10ObS45/97h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1987
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Norm

ASVG §105a Abs5
ASVG §246
ASVG §354 Z1
ASVG §355 Z2
ASVG §413 Abs1 Z2
ASVG §413 Abs4
ZPO §477 Abs1 Z6 D6

Rechtssatz

§ 105 a Abs 5 ASVG bezeichnet - vergleichbar dem § 246 ASVG - den hinsichtlich des Hilflosenzuschusses leistungszuständigen Versicherungsträger. Über die zweifelhafte oder strittige Frage, welcher Versicherungsträger für den Hilflosenzuschuß leistungszuständig ist, darf im Verfahren über Leistungssachen nicht als Vorfrage entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann zu beantragen und das eigene Verfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Entscheidet das Gericht über diese Frage als Vorfrage einer Sachentscheidung, so erkennt es über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache, so daß seine Entscheidung im Sinne der § 477 Abs 1 Z6 ZPO nichtig ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 58/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 10 ObS 58/87
    Veröff: SSV - NF 1/26
  • 9 ObS 44/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObS 44/87
    nur: Über die zweifelhafte oder strittige Frage, welcher Versicherungsträger leistungszuständig ist, darf im Verfahren über Leistungssachen nicht als Vorfrage entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann zu beantragen und das eigene Verfahren auszusetzen (zu unterbrechen). (T1)
  • 10 ObS 22/88
    Entscheidungstext OGH 08.03.1988 10 ObS 22/88
    nur T1; Beisatz: Gegenteilig hinsichtlich des letzten Satzes: Das Vorliegen einer Nichtigkeit wird ausdrücklich abgelehnt. (T2) Veröff: ZAS 1989,210 (Schrammel) = SSV - NF 2/22
  • 10 ObS 45/97h
    Entscheidungstext OGH 06.03.1997 10 ObS 45/97h
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042015

Dokumentnummer

JJR_19870908_OGH0002_010OBS00058_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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