Norm: ASVG §105 Abs1ASVG §105 Abs3ASVG §105a Abs3
Rechtssatz: Ruht der Hilflosenzuschuß aus dem Grund des § 105 A Abs 3 ASVG in den Monaten Mai oder Oktober, so ruht insoweit auch der Anspruch auf Sonderzahlungen zum Hilflosenzuschuß. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensionsanspruch (Rentenanspruch) dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensionsleistungen (Rentenleistungen) in Form dieser Sonderzahlungen. D... mehr lesen...
Norm: ASVG §105 Abs3ASVG §105a Abs3
Rechtssatz: Der OGH sieht keinen Anlaß, die Ausnahmebestimmung des § 105 Abs 3 zweiter Satz ASVG auf das Ruhen des Hilflosenzuschusses nach § 105 a Abs 3 ASVG analog anzuwenden. Entscheidungstexte 10 ObS 295/90 Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 295/90 Veröff: SZ 63/170 = SSV-NF 4/124 Europ... mehr lesen...