Norm
ASVG §105 Abs1Rechtssatz
Ruht der Hilflosenzuschuß aus dem Grund des § 105 A Abs 3 ASVG in den Monaten Mai oder Oktober, so ruht insoweit auch der Anspruch auf Sonderzahlungen zum Hilflosenzuschuß. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensionsanspruch (Rentenanspruch) dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensionsleistungen (Rentenleistungen) in Form dieser Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen setzen daher den Bezug einer laufenden Leistung im Mai bzw Oktober voraus. Der Hilflosenzuschuß wird 14-mal jährlich ausbezahlt, wobei der Gesetzgeber sich für das Stichtagsprinzip und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084191Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009