RS OGH 1990/10/9 10ObS295/90, 10ObS380/01g, 10ObS182/02s, 10ObS2/09f

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

ASVG §105 Abs1
ASVG §105 Abs3
ASVG §105a Abs3

Rechtssatz

Ruht der Hilflosenzuschuß aus dem Grund des § 105 A Abs 3 ASVG in den Monaten Mai oder Oktober, so ruht insoweit auch der Anspruch auf Sonderzahlungen zum Hilflosenzuschuß. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensionsanspruch (Rentenanspruch) dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensionsleistungen (Rentenleistungen) in Form dieser Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen setzen daher den Bezug einer laufenden Leistung im Mai bzw Oktober voraus. Der Hilflosenzuschuß wird 14-mal jährlich ausbezahlt, wobei der Gesetzgeber sich für das Stichtagsprinzip und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 295/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 295/90
    Veröff: SZ 63/170 = SSV-NF 4/124
  • 10 ObS 380/01g
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 380/01g
    nur: Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensionsanspruch (Rentenanspruch) dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensionsleistungen (Rentenleistungen) in Form dieser Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen setzen daher den Bezug einer laufenden Leistung im Mai bzw Oktober voraus, wobei der Gesetzgeber sich für das Stichtagsprinzip und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden hat. (T1); Beisatz: Nunmehr: April und September. (T2)
  • 10 ObS 182/02s
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 182/02s
    Vgl auch; Beisatz: Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags-und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden. (T3); Beis wie T2
  • 10 ObS 2/09f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 2/09f
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 (und Abs 3) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084191

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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