Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Nebi A*****, Pensio... mehr lesen...
Norm: ASVG §102 Abs3
Rechtssatz: Das bloße Vergessen der Meldung des Auslandsaufenthaltes stellt jedenfalls kein unabwendbares Hindernis im Sinn des § 102 Abs 3 ASVG dar. Entscheidungstexte 10 ObS 24/03g Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 24/03g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117514 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zu verpflichten, "die Leistungen aus der Krankenversicherung im gesetzlich zustehenden Ausmaß" zu erbringen. Er sei zuletzt vom 21.6.1974 bis 30.6.1982 als Arbeiter bei der V***-A*** AG in Linz beschäftigt gewesen. Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses sei er an einer schweren Nierenerkrankung erkrankt, die in der Folge eine Nierentransplantation notwendig gemacht habe. Er sei vorerst vom 20.5.1982 bis 30.5.1982 und in der... mehr lesen...
Norm: ASVG §102 Abs1ASVG §102 Abs3
Rechtssatz: Bei den in § 102 Abs 1 ASVG für die wirksame Geltendmachung von Leistungsansprüchen festgesetzten Fristen handelt es sich um Ausschlußfristen (Präklusivfristen) und nicht um Verjährungsfristen. Nach Ablauf der Ausschlußfrist (Präklusivfrist) erlischt die Berechtigung, weil das objektive Recht für deren Ausübung von vornherein eine bestimmte Zeitgrenze gesetzt hat. Durch den Ablauf der Ausschlußfris... mehr lesen...