RS OGH 1987/10/6 10ObS65/87, 10ObS24/03g, 10ObS179/08h

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Veröffentlicht am 06.10.1987
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Norm

ASVG §102 Abs1
ASVG §102 Abs3

Rechtssatz

Bei den in § 102 Abs 1 ASVG für die wirksame Geltendmachung von Leistungsansprüchen festgesetzten Fristen handelt es sich um Ausschlußfristen (Präklusivfristen) und nicht um Verjährungsfristen. Nach Ablauf der Ausschlußfrist (Präklusivfrist) erlischt die Berechtigung, weil das objektive Recht für deren Ausübung von vornherein eine bestimmte Zeitgrenze gesetzt hat. Durch den Ablauf der Ausschlußfrist erlischt der Anspruch als solcher.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 65/87
    Entscheidungstext OGH 06.10.1987 10 ObS 65/87
    Veröff: SSV-NF 1/35
  • 10 ObS 24/03g
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 24/03g
    Auch; Beisatz: Hinsichtlich der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung kann lediglich der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten verfallen; keine analoge Anwendung der von den Sozialversicherungsträgern zur Verfallsfrist nach § 102 Abs 1 ASVG (Leistungen der Krankenversicherung) gehandhabten Praxis. (T1); Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)
  • 10 ObS 179/08h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 ObS 179/08h
    Vgl; Beisatz: Das ASVG enthält in Bezug auf Einmalleistungsansprüche aus der Unfallversicherung weder Präklusiv- noch Verjährungsbestimmungen; § 102 ASVG ist insoweit unanwendbar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084109

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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