Norm
ASVG §102 Abs1Rechtssatz
Bei den in § 102 Abs 1 ASVG für die wirksame Geltendmachung von Leistungsansprüchen festgesetzten Fristen handelt es sich um Ausschlußfristen (Präklusivfristen) und nicht um Verjährungsfristen. Nach Ablauf der Ausschlußfrist (Präklusivfrist) erlischt die Berechtigung, weil das objektive Recht für deren Ausübung von vornherein eine bestimmte Zeitgrenze gesetzt hat. Durch den Ablauf der Ausschlußfrist erlischt der Anspruch als solcher.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084109Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009