Index: 92 Luftverkehr
Norm: AOCV 2008 §16 Abs2;
Rechtssatz: Nach § 16 Abs 2 letzter Satz AOCV 2008 hat der Pilot den Flug so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Flugs die herabfallende Last weder Personen noch Sachen auf der Erde gefährdet. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass für den Fall, dass mehrere Flugrouten zur Wahl stehen, jene zu wählen ist, bei der de... mehr lesen...