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92 LuftverkehrNorm
AOCV 2008 §16 Abs2;Rechtssatz
Nach § 16 Abs 2 letzter Satz AOCV 2008 hat der Pilot den Flug so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Flugs die herabfallende Last weder Personen noch Sachen auf der Erde gefährdet. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass für den Fall, dass mehrere Flugrouten zur Wahl stehen, jene zu wählen ist, bei der der Verpflichtung des § 16 Abs 2 letzter Satz leg cit am ehesten entsprochen wird. Es kommt wegen der mit dem letzten Satz des § 16 Abs 2 leg cit offensichtlich intendierten umfassenden Gefahrenabwehr bezüglich der Auslösung der Aufhängevorrichtung nicht darauf an, ob diese durch menschliches Handeln bewusst oder infolge eines technischen Gebrechens erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030010.X02Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017