Norm: KartG 2005 §87 Abs2
Rechtssatz: Die in § 87 Abs 2 KartG 2005 angeordnete Weitergeltung der §§ 142 bis 143c KartG 1988 für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des KartG 2005 verwirklicht worden sind, bezieht sich nur auf die materielle Rechtslage, um eine rückwirkende Änderung der Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen zu vermeiden. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen richten sich jedoch nach der geltenden Rechtslage. ... mehr lesen...
Begründung: Über Anträge der Amtsparteien wurde dem Antragsgegner wegen mehrfacher Verstöße gegen die Bestimmungen über die Anzeige und den Widerruf unverbindlicher Verbandsempfehlungen (§§ 31 ff KartG) eine Geldbuße gemäß § 142 KartG in der Höhe von 7.000 Euro rechtskräftig auferlegt (ON 21). Über Anträge der Amtsparteien wurde dem Antragsgegner wegen mehrfacher Verstöße gegen die Bestimmungen über die Anzeige und den Widerruf unverbindlicher Verbandsempfehlungen (Paragraphen 31, ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat im Verfahren zur Entscheidung über den Feststellungsantrag einer Amtspartei nach § 8a KartG, der zur Gänze erfolglos blieb, mit Beschluss ON 28 ausgesprochen, dass die Festsetzung einer Rahmengebühr entfällt, weil der Antragsgegner für eine Gebühr nach § 80 Z 10b KartG, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde, nur dann zahlungspflichtig sei, wenn dem Antrag zumindest teilweise stattgegeben werde. Mit dem nunmehr angefochtenen... mehr lesen...