Norm: KartG 1988 §86
Rechtssatz: Aus der Regelung des § 86 KartG kann nicht abgeleitet werden, dass in jenen Fällen, in denen das Verfahren durch Vergleich beendet wird, für den bis dahin aufgetretenen Verfahrensaufwand keine gerichtliche Gebühr im Sinne der §§ 80 und 84 KartG 1988 zu bestimmen wäre. Entscheidungstexte 16 Ok 2/06 Entscheidungstext OGH 04.07.2006 16 Ok 2/06 ... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag der S***** GmbH wurde gemäß § 8a KartG festgestellt, dass die Gründung der ***** GmbH als Zusammenschluss nicht der Anzeigepflicht iSd § 42 KartG unterliegt. Über Antrag der S***** GmbH wurde gemäß Paragraph 8 a, KartG festgestellt, dass die Gründung der ***** GmbH als Zusammenschluss nicht der Anzeigepflicht iSd Paragraph 42, KartG unterliegt. Der Antrag der Bundesarbeitskammer auf Feststellung eines Medienzusammenschlusses wurde rechtskräftig abgewi... mehr lesen...
Norm: KartG §82 Z3KartG 1988 §84KartG 1988 §86
Rechtssatz: Die Rahmengebühr fällt an, gleich auf welche Weise das Verfahren erledigt wird. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in bestimmten Fällen zwar eine Zahlungspflicht in der Sache statuierte, diese aber dann daran scheitern lassen wollte, dass er keine zahlungspflichtige Person benennt; als solche kann in Fällen, in dem dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattg... mehr lesen...