Norm
KartG §82 Z3Rechtssatz
Die Rahmengebühr fällt an, gleich auf welche Weise das Verfahren erledigt wird. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in bestimmten Fällen zwar eine Zahlungspflicht in der Sache statuierte, diese aber dann daran scheitern lassen wollte, dass er keine zahlungspflichtige Person benennt; als solche kann in Fällen, in dem dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben wurde, nur er selbst als einzige (von den Amtsparteien abgesehen) verfahrensbeteiligte Personen in Betracht kommen, war er es doch, der die Einleitung und Durchführung des Verfahrens durch seinen Antrag veranlasst hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112842Dokumentnummer
JJR_19991220_OGH0002_0160OK00008_9900000_001