Norm: B-VG Art87 Abs2KartG 1972 §70
Rechtssatz: Die Verteilung der Geschäfte des Kartellgerichtes stellt eine Justizverwaltungssache dar. Sie erfolgt gemäß § 70 KartG durch einen Einzelrichter, nämlich den Vorsitzenden des Kartellgerichtes. Schon auf Grund der Fassung des Art 87 Abs 2 B-VG ergibt sich, daß sich Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorg... mehr lesen...