Norm: KartG 1972 §68 Abs2
Rechtssatz: Ein Dreiersenat ist beim Kartellgericht gesetzlich nicht vorgesehen. Das Kartellgericht hat auch über ein Ersuchen um Übersendung von EAusfertigungen in einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Senat zu erkennen. Entscheidungstexte Ktn 10/74 Entscheidungstext OGH 03.05.1974 Ktn 10/74 Veröff: ÖBl 1974,92 ... mehr lesen...