Norm
KartG 1972 §68 Abs2Rechtssatz
Ein Dreiersenat ist beim Kartellgericht gesetzlich nicht vorgesehen. Das Kartellgericht hat auch über ein Ersuchen um Übersendung von EAusfertigungen in einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Senat zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0064019Dokumentnummer
JJR_19740503_OGH0002_000KTN00010_7400000_002