Norm: KartG 1972 §15KartG 1972 §19 Abs2
Rechtssatz: Die Eintragung einer vertraglichen Preisvereinbarung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Vertragsbestimmung, auf der die angemeldeten Preise beruhen, zur Zeit des Eintragungsbeschlusses nicht mehr gilt. Ein besonderer Ausspruch über die volkswirtschaftliche Rechtfertigung der angemeldeten Preise, die aber nicht mehr zur Eintragung kommen, im nachhinein, also eine Art Feststellungsbeschluß, ... mehr lesen...
Norm: KartG 1972 §19 Abs2
Rechtssatz: Die Anmeldung der auf Grund der Kalkulationsrichtlinien (Preisgrenzen) jeweils geänderten Preise zum Kartellregister setzt keinen Beschluß der Kartellteilnehmer voraus. Entscheidungstexte Okt 38/74 Entscheidungstext OGH 19.12.1974 Okt 38/74 Beisatz: Kabel - Evidenzbüro. (T1) Veröff: ÖBl 1975,71 ... mehr lesen...
Norm: KartG 1972 §19 Abs2KartG 1972 §118 Abs2
Rechtssatz: Eine auf Grund einer Vereinbarung, daß die Preise der dem Kartell unterliegenden Entprodukte den jeweiligen Rohstoffpreisen angepaßt werden sollen, angemeldete Preiserhöhung fällt unter § 19 Abs 2 KartG (Drahtseilverband). Entscheidungstexte Okt 41/74 Entscheidungstext OGH 30.09.1974 Okt 41/74 Veröff: ÖBl 1975,40 ... mehr lesen...