Norm
KartG 1972 §15Rechtssatz
Die Eintragung einer vertraglichen Preisvereinbarung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Vertragsbestimmung, auf der die angemeldeten Preise beruhen, zur Zeit des Eintragungsbeschlusses nicht mehr gilt. Ein besonderer Ausspruch über die volkswirtschaftliche Rechtfertigung der angemeldeten Preise, die aber nicht mehr zur Eintragung kommen, im nachhinein, also eine Art Feststellungsbeschluß, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063538Dokumentnummer
JJR_19741219_OGH0002_000OKT00039_7400000_002