Norm: KartG 1959 §13 Abs6KartG 1959 §25 Abs4
Rechtssatz: Eine gemäß § 13 Abs 6 KartG 1959 erstattete Meldung kann darauf, ob die geänderten Preise richtig von der bis Ende 1972 geltenden Umsatzsteuer entlastet wurden, erst dann überprüft werden, wenn über eine schon vorher zur Eintragung in das Kartellregister angemeldete Änderung der Kartellpreise rechtskräftig entschieden worden ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...