Norm
KartG 1959 §13 Abs6Rechtssatz
Eine gemäß § 13 Abs 6 KartG 1959 erstattete Meldung kann darauf, ob die geänderten Preise richtig von der bis Ende 1972 geltenden Umsatzsteuer entlastet wurden, erst dann überprüft werden, wenn über eine schon vorher zur Eintragung in das Kartellregister angemeldete Änderung der Kartellpreise rechtskräftig entschieden worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063531Dokumentnummer
JJR_19731217_OGH0002_000OKT00002_7300000_001