Norm: KartG 1959 §13 Abs4KartG 1959 §13 Abs5KartG 1959 §16
Rechtssatz: Die Eintragung von Änderungen der Kartellvereinbarung oder der in § 12 lit a und b KartG bezeichneten Umstände in das Register ist vom Kartellgericht auf bloße Anmeldung des Kartellbevollmächtigten ohne besonderen Antrag zu verfügen bzw zu bewilligen. Entscheidungstexte Okt 1/68 Entscheidungstext OGH 18.06.1968 ... mehr lesen...
Norm: KartG 1959 §13 Abs4KartG 1959 §14 Abs1
Rechtssatz: Änderungen oder Ergänzungen einer angemeldeten Kartellvereinbarung müssen zwar ebenso wie die Anmeldung selbst der Finanzporkuratur und den Interessenvertretungen zugestellt werden, doch brauchen die Fristen des § 14 Abs 1 KartG nicht eingehalten zu werden, wenn solche Änderungen im Zuge eines anhängigen Verfahrens erfolgen und außerdem damit nur Anregungen des Kartellgerichts oder Beanst... mehr lesen...