Norm
KartG 1959 §13 Abs4Rechtssatz
Änderungen oder Ergänzungen einer angemeldeten Kartellvereinbarung müssen zwar ebenso wie die Anmeldung selbst der Finanzporkuratur und den Interessenvertretungen zugestellt werden, doch brauchen die Fristen des § 14 Abs 1 KartG nicht eingehalten zu werden, wenn solche Änderungen im Zuge eines anhängigen Verfahrens erfolgen und außerdem damit nur Anregungen des Kartellgerichts oder Beanständungen durch die Finanzprokuratur oder der Interessenvertretungen Rechnung getragen wird. Der Vorsitzende des Kartellgerichts kann in diesem Fall unter gleichzeitiger Verständigung der Finanzprokuratur und der Interessenvertretungen von der Vertragsänderung über die Eintragung entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063542Dokumentnummer
JJR_19651109_OGH0002_000OKT00003_6500000_001